Der Gartenzaun und die lieben Nachbarn: Wer ist wofür zuständig?

Bundesweit keine einheitlichen Regelungen

Zäune sind ein wichtiges Gestaltungselement im Garten und grenzen ein Grundstück von der Straße, dem Gehweg bzw. von anderen Grundstücken ab. Aber wie genau verhält es sich eigentlich, wenn Grundstücke aneinander angrenzen? Ist ein Zaun erforderlich? Und wer trägt die Kosten? Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Hessen legt das Nachbarrechtsgesetz fest, dass der Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten oder eines gewerblich genutzten Grundstücks dieses Grundstück einfrieden, also mit einem Zaun versehen muss, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks dies verlangt. Dies gilt natürlich nur, wenn die Grundstücksgrenze nicht bereits mit einem Gebäude besetzt ist. Wenn beide Grundstücke bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden, sind beide Eigentümer verpflichtet, gemeinsam an der Einfriedung z. B. mit einem Zaun mitzuwirken.

Der Gartenzaun und die lieben Nachbarn: Wer ist wofür zuständig?
Der Gartenzaun und die lieben Nachbarn: Wer ist wofür zuständig?

Welche Vorgaben gelten für die Einfriedung in Hessen?

Als Einfriedung ist ein „ortsüblicher“ Zaun, im Zweifelsfall ein 1,20 m hoher verzinkter Maschendrahtzaun, wie Sie ihn beim Zaun-Centrum in Maintal-Bischofsheim erhalten, Standard. Sofern von der Gemeinde keine andere Art der Einfriedung vorgeschrieben ist, können sich die Nachbarn aber auch auf eine andere Zaunart oder auch eine Hecke oder Mauer einigen. Bevor Sie eine Einfriedung errichten, ist es also immer ratsam, zuerst bei der Stadt oder Gemeinde nachzufragen, ob es bestimmte Vorgaben gibt.

Wer trägt die Kosten für den Zaun?

Die Kosten für einen Zaun oder eine andere Einfriedung zwischen zwei benachbarten Grundstücken teilen sich die beiden Eigentümer normalerweise hälftig.  Bei Sonderfällen (zum Beispiel, wenn ein an den Zaun grenzendes Grundstück erst später bebaut wird), gelten andere Regelungen, ebenso wenn eine Einfriedung an öffentliche Grünflächen oder Straßen grenzt. Auch hier geben die Stadt- oder Gemeindeverwaltung über die örtlichen Regelungen Auskunft.

Andere (Bundes-)Länder, andere Sitten

Rechts oder links? Das ist in Berlin, Brandenburg und Niedersachsen keine Frage.  Hier gilt nämlich das Prinzip der „Rechtseinfriedung“. Wenn Sie dort vor Ihrem Haus stehen und auf das Grundstück blicken, sind Sie für die Errichtung des Zaunes auf der rechten Grundstücksgrenze zuständig und tragen hierfür auch allein die Kosten. Für die linke Seite Ihres Grundstücks ist jedoch der Nachbar zur Linken verantwortlich. Aber auch hier gilt: Einen Zaun ziehen müssen Sie nur, wenn Ihr Nachbar dies wünscht. Und wie verhält es sich mit dem Zaun an der Hinterseite des Grundstücks? Hier teilen sich die Eigentümer der beiden aneinandergrenzenden Grundstücke die Einfriedungskosten.

Einfacher ist es in Bundesländern wie zum Beispiel Hamburg, Bremen, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern, aber auch in Sachsen und in Baden-Württemberg innerorts. Hier gibt es keine Einfriedungspflicht und Sie müssen keinen Zaun ziehen, auch wenn Ihr Nachbar dies verlangt. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, auf seinem eigenen Grundstück selbst eine Einfriedung zu errichten, sofern diese den örtlichen Vorgaben entspricht.

Diese Regelungen gelten nur für die Außengrenzen eines Grundstücks. Innerhalb des Grundstücks sind die Vorschriften des WEG – Wohnungseigentumsgesetzes ausschlaggebend. Wenn Sie hier einen Zaunbau planen, sollten Sie die Vorgaben in diesem Gesetz berücksichtigen. Wichtig: Das WEGesetz wurde 2020 reformiert, seit dem 1. Dezember gelten teilweise neue Regelungen.

Mehr Klarheit in der Zaunfrage: Mit einem hochwertigen Qualitätszaun vom Zaun-Centrum sind Sie für alle „Einfriedungsfälle“ bestens aufgestellt. Wir beraten Sie gerne, welches Modell zu Ihren Wünschen und Bedürfnissen am besten passt. Zu allen rechtlichen Fragen können und dürfen wir hier und vor Ort natürlich keine verbindliche Auskunft geben. Bitte ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt zurate bzw. erkundigen Sie sich bei den zuständigen Stellen in Ihrer Gemeinde.

Öffnungszeiten  Mo - Do: 7:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr,  Fr: 7:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr, nur von März bis September Sa: 9:00 - 13:00 Uhr

Kontakt  Telefon: 06109 508131  -  E-Mail: kontakt@zaun-centrum.de oder per Anfrageformular

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